1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen der Rudolf Kirner ERKA Metallwarenfabrik GmbH und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunden) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (http://www.erka-metall.at) und wurden diese auch an den Kunden übermittelt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB, die der Kunde mit der Bestellung anerkennt.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2.2. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag zeitnah erteilt wird.
2.3. Durch die Bestellung des gewünschten Kaufgegenstandes gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kauf- oder Werkvertrages ab.
2.4. Für die Annahme des Angebotes und den Umfang der Lieferung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2.5. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.6. Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens über die Rudolf Kirner Erka Metallwarenfabrik GmbH, dessen Produktionsverfahren sowie insbesondere Herstellungstechnologien Dritten gegenüber.
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreise zu verstehen.
3.2. Letztlich verbindlich sind die in unserer Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise. Wir behalten uns Preisänderungen bis zum Tage der Lieferung/Leistung vor, insbesondere bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung. Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware / Erbringung der Leistung zu bezahlen.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Werk bzw. Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich vereinbart wurden.
3.4. Für vom Kunden angeordnete zusätzliche Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.
3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 3% hinsichtlich
a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind.
Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem BKI 2015 (Baukosten- und Baupreisindex) vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.7. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.5. sowie bei Dauerschuldverhältnissen gemäß Punkt 3.6. nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
3.8. Bei eine Nettofakturenwert unter EUR 100,-- verrechnen wir zusätzlich ein Verpackungs- und Frachtkostenanteil in Höhe von EUR 20,--.
3.9. Bei unvermeidlichen Kostenüberschreitungen nach Auftragserteilung bis zu 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und sind wir berechtigt, diese Kosten ohne weiteres in Rechnung zu stellen.
Kostenvoranschläge sind entgeltlich.
Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.
5.1. Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum unserer Auftragsbestätigung, oder
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen; oder
c) Datum, an dem wir als Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhalten.
5.2. Unsere Lieferzeitangabe nennt die Kalenderwoche der Warenübergabe an den Frachtführer, welcher seinerseits eine angemessene Zeit für die Zustellung benötigt. Da ein Großteil unserer Produkte auftragsbezogen und periodisch gefertigt wird, sind die Lieferterminangaben als Richtwerte zu verstehen und sind unverbindlich.
5.3. Für eintretende Lieferterminüberschreitungen, bedingt durch Vorlieferanten, haften wir nicht, es sei denn, dass Vorsatz oder grob fahrlässiges Verschulden unsererseits vorliegt.
5.4. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
5.5. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
5.6. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
5.7. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
5.8. Wenn es für eine zügige Abwicklung vorteilhaft und ökonomisch sinnvoll erscheint, nehmen wir Teillieferungen vor, welche vom Kunden anzunehmen sind.
5.9. Bei Erstbestellungen kann sich die Lieferzeit wegen zunächst durchzuführender Bonitätsüberprüfungen um die Zeit derselben verlängern.
5.10. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 6 Monate nach Bestellung als abgerufen und ist zur Zahlung fällig.
5.11. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von EUR netto 10,-- je Produkteinheit pro angefangenen Kalendertag zusteht.
5.12. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Lieferungen und Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten.
6.1. Die Ware muss beim Empfang durch den Kunden unverzüglich auf ihre Unversehrtheit und Vollständigkeit überprüft werden.
6.2. Äußerlich erkennbare Transportschäden müssen sofort bei der Warenübernahme dem Frachtführer und uns gemeldet und von dem Frachtführer schriftlich bestätigt werden.
6.3. Verdeckte Schäden sind uns spätestens innerhalb von 5 Tagen nach der Übernahme der Ware zu melden.
7.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG. Dies gilt auch, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch uns durchgeführt oder organisiert wird.
7.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.
7.3. Der unternehmerische Kunde hat sich gegen dieses Risiko entsprechend zu versichern. Wir verpflichten uns jedoch, eine Transportversicherung über schriftlichen Auftrag des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen.
7.4. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
7.5. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen können.
7.8. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom unternehmerischen Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzes bleibt hiervon unberührt.
8.1. Bis zur vollständigen Begleichung aller gegen den Kunden bestehenden Ansprüche verbleibt die gelieferte Ware in unserem Eigentum.
8.2. Für den Fall als der Kunde Vorbehaltsware verarbeitet und/oder veräußert hat, und sich uns gegenüber in Zahlungsverzug befindet, tritt er bereits jetzt seine aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegenüber Dritten an uns ab. Wir sind diesfalls ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen auf Rechnung des Kunden einzuziehen. Die Abtretung muss auf unsere Aufforderung hin offengelegt werde und ist der Kunde verpflichtet uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
9.1. Auftretende Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich, längstens innerhalb von 7 Tagen schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Leistung auch in Ansehung des Mangels als genehmigt.
9.2. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.
9.3. Anerkannte Gewährleistungsansprüche berechtigen uns die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) nach ihrer Wahl durchzuführen.
Kosten für Ersatzvornahmen durch Dritte werden nicht anerkannt.
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind.
9.4. Nicht unter Gewährleistung fallen auf jeden Fall folgende Mängel:
a. Nichtbeachtung der Bedienungs-/Installations-/ Wartungsvorschriften bzw. bei anderem als vorhergesehenem normalen Verwendungszweck
b. Übliche und produkttypische Abnutzung (normaler Verschleiß -darunter fallen etwa Leuchtmittel, LED-Leuchten, etc.), Überbeanspruchung
c. Mängel, die auf atmosphärische Entladungen, Stromschwankungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind.
d. Montage/Installation oder Reparatur durch Dritte, einschließlich Auftraggeber
e. Verwendung von Materialien oder Produkten im Einvernehmen mit dem Auftraggeber
f. Materialien und Produkte, die der Auftraggeber beigestellt hat,
g. Materialien, Produkte, Arbeitsweisen und Konstruktionen, soweit sie auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers verwendet wurden
h. Teile, die wir als Auftragnehmer von Dritten bezogen haben, sofern der Dritte uns keine Garantie gewährt hat
9.5. Wenn der Vertragspartner ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung die Demontage, Reparatur oder sonstige Arbeiten an dem Produkt ausführt oder ausführen lässt, entfällt jeglicher Gewährleistungsanspruch.
9.6. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Ein-/Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit, Reise-/Aufenthaltskosten, jedoch nicht darauf beschränkt) gehen zu Lasten des Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers oder auf Baustellen sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
9.8. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge bieten wir
nach unserer Wahl kostenlos Nachbesserung, Minderung oder Wandlung. Hierfür steht uns eine angemessene Frist von zwei Wochen zur Verfügung.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits.
9.9. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
9.10.Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
9.11. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
9.12. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche schriftlich einzuräumen.
9.13. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
9.14. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
9.15. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellte Sachverständige einzuräumen.
9.16. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens binnen 7 Tagen nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken schriftlich angezeigt werden.
9.17. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
9.18. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
9.19. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
9.20. Die mangelhafte Lieferung oder Teile hievon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
9.21. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
9.22. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
9.23. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
10.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
10.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
10.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.
11.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
10.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.
10.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
10.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
10.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insbesondere auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.
10.9. Wir haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
11.1. Unsere Rechnungen sind, wenn nichts im Einzelnen vereinbart wurde, prompt zu bezahlen.
11.2. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
11.3. Wechsel und Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen vor Kaufabschluss einer besonderen Vereinbarung.
11.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, die jeweils verlautbarten geltenden Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB p.a. zu verrechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz in Höhe von 4% p.a.
11.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
11.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
11.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden sofort fällig zu stellen. Dies gilt gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens einer Woche erfolglos gemahnt haben.
11.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
11.9. Ein Skontoabzug bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
12.1. Stimmen wir einem Umtauschwunsch des Kunden zu, auf den kein Rechtsanspruch besteht, so hat der Kunde die gesamten darauf entstehenden Kosten zu tragen. Voraussetzung für einen solchen Umtausch ist stets der einwandfreie Zustand der auf Kosten des Kunden zurückgesandten Ware.
12.2. Von diesem Rückgabe- und Umtauschrecht sind Sonderanfertigungen und Waren, für die Sonderpreise gewährt wurden, ausgeschlossen.
13.1. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.
13.2. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
14.1. Sollten einzelne Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
14.2. Wir wie ebenso der unternehmerische Kunde verpflichten uns jetzt schon gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
15.1. Es gilt österreichisches Recht
15.2. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.
15.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens.
Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, gelten die dem Vertragspartner bekannt gegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kurz: AGB des Unternehmens Rudolf Kirner ERKA Metallwarenfabrik GmbH.
Für alle nichtgewerblichen Kunden gelten die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG).
Änderungen und Ergänzungen sowie abweichende Bestellbedingungen des Auftraggebers gelten nur nach unserer schriftlichen Bestätigung.
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung als abgeschlossen.
Bei unvermeidlichen Kostenüberschreitungen nach Auftragserteilung bis zu 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und sind wir berechtigt, diese Kosten ohne weiteres in Rechnung zu stellen.
Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
Die Preise gelten, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, ab Werk bzw. ab Lager der Firma Rudolf Kirner ERKA Metallwarenfabrik GmbH ausschließlich Umsatzsteuer und Nebenkosten.
Bei einem Nettofakturenwert unter Euro 100,- verrechnen wir zusätzlich einen Verpackungs- und Frachtkostenanteil in Höhe von € 20,-. Ausgewiesene Preise sind in EURO.
Wir behalten uns Preisänderungen bis zum Tage der Lieferung/Leistung vor, insbesondere bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung.
Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware / Erbringung der Leistung zu bezahlen.
Ein Skontoabzug bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum unserer Auftragsbestätigung, oder
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen; oder
c) Datum, an dem wir als Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhalten.
Angegebene Liefertermine sind unverbindlich.
Behinderungen aller Art, die nicht im Einflussbereich des Unternehmens Rudolf Kirner ERKA Metallwarenfabrik GmbH liegen und dem
Vertragspartner angezeigt wurden, verlängern die Ausführungsfristen entsprechend.
Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart ist. Erfolgen diese nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 6 Monate nach Bestellung als abgerufen und ist zur Zahlung fällig.
Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und auch zu verrechnen.
Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z.B. CMR-Klauseln).
Dies gilt auch, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt, oder wenn der Transport durch uns durchgeführt oder organisiert wird.
Auftretende Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich, längstens innerhalb von 7 Tagen schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Leistung auch in Ansehung des Mangels als genehmigt.
Das Vorliegen eines Mangels ist vom Übernehmer (Vertragspartner) nachzuweisen.
§ 924 ABGB findet keine Anwendung.
Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.
Anerkannte Gewährleistungsansprüche berechtigen ERKA die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) nach ihrer Wahl durchzuführen.
Kosten für Ersatzvornahmen durch Dritte werden nicht anerkannt.
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind.
Die Gewährleistungsfrist für Elektronik- und elektrotechnische Bauteile beträgt 12 Monate.
Nicht unter Gewährleistung fallen auf jeden Fall folgende Mängel:
a. Nichtbeachtung der Bedienungs-/Installations-/ Wartungsvorschriften bzw. bei anderem als vorhergesehenem normalen Verwendungszweck
b. Übliche und produkttypische Abnutzung (normaler Verschleiß -darunter fallen etwa Leuchtmittel, LED-Leuchten, etc.), Überbeanspruchung
c. Mängel, die auf atmosphärische Entladungen, Stromschwankungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind.
d. Montage/Installation oder Reparatur durch Dritte, einschließlich Auftraggeber
e. Verwendung von Materialien oder Produkten im Einvernehmen mit dem Auftraggeber
f. Materialien und Produkte, die der Auftraggeber beigestellt hat,
g. Materialien, Produkte, Arbeitsweisen und Konstruktionen, soweit sie auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers verwendet wurden
h. Teile, die wir als Auftragnehmer von Dritten bezogen haben, sofern der Dritte uns keine Garantie gewährt hat
Wenn der Vertragspartner ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung die Demontage, Reparatur oder sonstige Arbeiten an dem Produkt ausführt oder ausführen lässt, entfällt jeglicher Gewährleistungsanspruch.
Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Ein-/Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit, Reise-/Aufenthaltskosten, jedoch nicht darauf beschränkt) gehen zu Lasten des Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers oder auf Baustellen sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Das Unternehmen Rudolf Kirner ERKA Metallwarenfabrik GmbH haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
Folgeschäden und mittelbare Kosten werden nicht ersetzt.
Sofern berechtigte Ansprüche vorliegen, ist der Haftungsumfang in jedem Fall auf den maximal 2-fachen Betrag unseres Lieferumfanges beschränkt.
Für nicht in unserem Leistungsumfang beinhaltete Bauteile, bzw. bei nachträglichem Einbau unserer Produkte in ein Gesamtsystem (welches nicht von uns geliefert wird) wird keine Haftung übernommen.
Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10% über dem Basiszinssatz jährlich, sowie die uns entstehenden zur zweckentsprechenden Betreibung notwendigen und angemessenen Kosten zu verrechnen.
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Bei Weiterveräußerung gilt die Kaufpreisforderung ohne besondere Vereinbarung als an uns abgetreten.
Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenansprüchen Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
Ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Unternehmens Rudolf Kirner ERKA Metallwarenfabrik GmbH zurückzuführen ist, ist Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag, sofern keine spezielle Regelung getroffen wurde. Das Verschulden muss vom Vertragspartner nachgewiesen werden.
Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist das Unternehmen Rudolf Kirner ERKA Metallwarenfabrik GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. Leistung, der Beginn oder die Weiterführung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich wird und trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird,
b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf unser Begehren weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder
c) wenn eine Verlängerung wegen unvorhersehbaren und von Parteiwillen unabhängigen Umständen wie höherer Gewalt insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.
Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Unternehmens Rudolf Kirner ERKA Metallwarenfabrik GmbH einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts sämtliche bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen.
Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde, sowie für von der Unternehmensgruppe Forster erbrachte Vorbereitungshandlungen. Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Käufer wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage wird ausgeschlossen.
Erfüllungsort ist für beide Vertragsteile der Sitz des Unternehmens Rudolf Kirner ERKA Metallwarenfabrik GmbH in Wien bzw. der Auslieferungsort des jeweiligen Lieferwerkes oder Lagers.
Stimmen wir einem von Ihnen gewünschten Umtausch zu, auf den kein Rechtsanspruch besteht, haben Sie die gesamten darauf entstehenden Kosten zu tragen. Voraussetzung für einen solchen Umtausch ist stets der einwandfreie Zustand der auf Ihr Risiko zurück gesandten Ware. Für Umtauschlieferungen auf unsere Veranlassung übernehmen wir die Kosten.
Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten - einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen - ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Unternehmens Rudolf Kirner ERKA Metallwarenfabrik GmbH ausschließlich zuständig und wird diese Gerichtsstandvereinbarung mit Zusendung der Auftragsbestätigung angenommen.
Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.